Ende 2021 wollten wir etwa wissen, wann die Daten aus der Zeitreihe 1991-2020 vorliegen würden, damit sie dann zügig in die Novellierung des Grundwasser-Bewirtschaftungserlasses einfließen könnten. Außerdem müsste man doch dringend nachschauen, wie sich die nächste Zeitreihe bezüglich der Grundwasserneubildung darstellt und einordnet.
Ergebnis: Wir wurden auf unbestimmte Zeit vertröstet, die Daten des DWD müssten erst validiert werden, das würde dauern, und sie müssten dann noch in ein anderes Format konvertiert werden, das sei sehr kompliziert.
Dann fragten wir für die beiden Lüneburger Grundwasserkörper nach dem jeweiligen Trockenwetterdargebot der Zeitreihe 1991-2020, weil wir die Berechnung der nutzbaren Dargebotsreserven anhand dieser Werte selbst hätten vornehmen können. (Zur Erinnerung: Das Trockenwetterdargebot ist die entscheidende Ausgangsgröße, um diese abschätzende Berechnung gemäß der in Niedersachsen etablierten Verfahrensweise überhaupt vornehmen zu können).
Ergebnis: Die Trockenwetterdargebote würden nicht vorliegen, seien dem LBEG daher nicht bekannt.
Des Weiteren fragten wir nach den einzelnen, jährlichen Dargeboten für die beiden Grundwasserkörper von 1991-2020, weil wir das daraus resultierende Trockenwetterdargebot dann auch selbst hätten ermitteln können.
Ergebnis: Die einzelnen, jährlichen Dargebote für die beiden Lüneburger Grundwasserkörper würden dem Landesamt nicht vorliegen, die Frage könne also nicht beantwortet werden.
Schließlich fragten wir noch nach den einzelnen jährlichen Dargeboten bestimmter Jahre, die uns als besonders trocken in Erinnerung waren, nämlich 2003, 2015, 2018, 2019, 2020, in der Maßeinheit Mio m³/Jahr. Auf diese Weise wollten wir wenigstens einen Schätzwert für das Trockenwetterdargebot ermitteln.
Ergebnis: Diese Daten würden dem Amt nicht vorliegen.
An dieser Stelle muss man wissen, dass Daten mit Umweltrelevanz, sofern sie der Behörde vorliegen, gemäß niedersächsischem Umweltinformationsgesetz (NUIG, §3) an jeden interessierten Menschen weitergegeben werden müssen. Wir gehen also davon aus, dass diese Daten dem Amt tatsächlich nicht bekannt sind.
Bleibt noch zu erwähnen, dass wir unsere Anfragen teilweise mehrfach stellen mussten, weil sie anfangs unbeantwortet blieben und auch nach Erinnerung 3 Monate Wartezeit verblieben, bis wir schließlich die Antwort erhielten, dass das Amt die Daten nicht hat. Ein angemessener Zeitraum laut NUIG (§3, Abs. 3. Satz 1 und 2: Bei einfacheren Auskünften 1 Monat, bei komplexen Auskünften 2 Monate) ist das nicht!
Inzwischen (März 2022) haben wir die Anfrage nach dem Trockenwetterdargebot und den jährlichen Dargeboten